Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 1.7.2024

Lotteriebestimmungen freiheit+

Für die Teilnahme an dieser Soziallotterie gelten die Lotteriebestimmungen des Veranstalters Bildungschancen gGmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LOTTO24 AG für freiheitplus.de

I. Geltungsbereich

1. Inhalt der AGB

Die LOTTO24 AG, Straßenbahnring 11, 20251 Hamburg ("LOTTO24"), ist die Betreiberin der Spielvermittlungsplattform ("Spielvermittlungsplattform") www.freiheitplus.de. Auf dieser Spielvermittlungsplattform können interessierte Personen („Spielteilnehmende“) an der von der BildungsChancen gGmbH („Lotterieveranstalter“) veranstalteten Soziallotterie freiheit+ („freiheit+“) teilnehmen. Spielteilnehmer können LOTTO24 hierzu mit der Vermittlung der vom Lotterieveranstalter in verschiedenen Größen angebotenen Lospakete („Chancenpakete“), welche jeweils aus einer bestimmten Anzahl an Losen („Gewinnchancen“) bestehen, beauftragen.

 

LOTTO24 handelt gegenüber dem Lotterieveranstalter namens, für Rechnung, mit Vollmacht und ausschließlich im Auftrag der Spielteilnehmenden. Zur Teilnahme an freiheit+ schließen die Spielteilnehmenden, wie nachfolgend beschrieben, zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern ab.

 

Zwischen den Spielteilnehmenden und LOTTO24 wird zunächst ein Vertrag über die Nutzung der Spielplattform sowie die Einrichtung und Führung eines Spielkontos auf der Spielplattform ("Spielkontovertrag") abgeschlossen. Der Inhalt des Spielkontovertrags bestimmt sich dabei nach dem Abschnitt II. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Darüber hinaus schließen Spielteilnehmende je nach Inanspruchnahme des jeweiligen Angebots auf der Spielplattform folgende Verträge:

 

a) Im Rahmen der Spielvermittlung schließen Spielteilnehmende einen oder mehrere Einzelverträge über die Vermittlung von freiheit+ Gewinnchancen der Spielteilnehmenden an den Lotterieveranstalter ("Spielvermittlung") einschließlich der Weiterleitung der bei dem Lotterieveranstalter einzuziehenden Gewinne ("Spielvermittlungsvertrag") an den Spielteilnehmenden. Der Inhalt des Spielvermittlungsvertrags bestimmt sich dabei nach dem Abschnitt II. dieser AGB. Ferner findet die allgemeinen Regelungen der Abschnitte III. dieser AGB auf Spielvermittlungsverträge Anwendung.

 

b) Darüber hinaus schließen Spielteilnehmende im Fall der Spielvermittlung mit dem Lotterieveranstalter einen oder mehrere Verträge über die Teilnahme bei freiheit+ ("Lotteriespielvertrag"). Der Abschluss des Lotteriespielvertrags wird durch LOTTO24 lediglich vermittelt. Spielteilnehmende räumen LOTTO24 insoweit unter diesen AGB die dafür notwendige Vollmacht ein. Über die Spielvermittlung hinaus bestehen für LOTTO24 keine weitergehenden vertraglichen Verpflichtungen aus dem Lotteriespielvertrag. Der Inhalt des Lotteriespielvertrags bestimmt sich dabei ausschließlich nach den Lotteriebestimmungen des Lotterieveranstalters. Die Internetseite des Lotterieveranstalters ist im Warenkorb verlinkt sowie ist HIER abrufbar.

2. Verbindlichkeit und Ausschließlichkeit der AGB

Spielteilnehmende erkennen die AGB erstmalig mit ihrer Registrierung auf der Spielvermittlungsplattform als verbindlich an und bestätigen die jeweils aktuellen AGB erneut im Rahmen einer jeden Erteilung eines Spielvermittlungsauftrags (auf der Spielvermittlungsplattform auch „Teilnahme-Wunsch“ genannt) auf der Spielvermittlungsplattform. Diese AGB werden damit in der jeweiligen, zum Zeitpunkt der Erteilung des Spielvermittlungsauftrags gültigen Fassung Bestandteil des Spielvermittlungsvertrags. Spielteilnehmende können die AGB jederzeit auf den Internetseiten der Spielvermittlungsplattform einsehen und sich diese ausdrucken. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie für Sonderbedingungen und sonstige Bekanntmachungen.

 

II. Spielvermittlung durch LOTTO24

3. Spielteilnehmende und Registrierung und Verwaltung des Spielkontos

3.1.      Spielteilnehmende

  • müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • dürfen in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt sein,

  • dürfen ihren Wohnsitz nicht in den USA haben und dürfen sich zum Zeitpunkt der Tippabgabe nicht in einem Staat oder einem Bundesland aufhalten, nach dessen Recht die Teilnahme an den Lotterien nicht gestattet ist,

  • dürfen nicht als wirtschaftlicher Berechtigter für einen Dritten handeln.

3.2.      Spielteilnehmende bestätigen die Richtigkeit der vorstehenden Angaben mit dem Abschluss jedes Spielvermittlungsvertrags.

 

3.3.      Für den Abschluss des Spielvermittlungsvertrags und die Erteilung von Spielvermittlungsaufträgen müssen sich Spielteilnehmende auf der Spielvermittlungsplattform von LOTTO24 auf elektronischem Wege registrieren und ein Spielkonto einrichten. Spielteilnehmende dürfen jeweils nur ein Spielkonto besitzen, eine Mehrfachregistrierung durch Spielteilnehmende ist unzulässig. LOTTO24 erhebt, verarbeitet und nutzt im Rahmen der Registrierung die für die Abwicklung des Spielvermittlungsvertrags gesetzlich erforderlichen personenbezogenen Daten der Spielteilnehmenden, insbesondere deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, ggfs. Geburtsname, Geburtsort sowie die Post- und E-Mail-Adresse. Die Angabe einer Telefonnummer ist freiwillig ("Registrierungsdaten").

 

3.4.      Spielteilnehmende müssen die Registrierungsdaten im Rahmen der Registrierung vollständig und richtig angeben und die Registrierungsdaten nach einer Änderung unverzüglich aktualisieren, indem die entsprechenden Angaben im Spielkonto angepasst werden. Geben Spielteilnehmende die Registrierungsdaten nicht vollständig oder unrichtig an oder aktualisieren Spielteilnehmende geänderte Registrierungsdaten nicht unverzüglich, kann LOTTO24 die Registrierung jederzeit verweigern, sperren oder kündigen.

 

3.5.      LOTTO24 ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben, insbesondere zum Zwecke des Spieler- und Jugendschutzes, verpflichtet die Registrierungsdaten der Spielteilnehmenden zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt bei LOTTO24 grundsätzlich in zwei Schritten. In einem ersten Schritt werden die von Spielteilnehmenden angegebenen Registrierungsdaten verifiziert (s. Ziff. 3.5.1). In einem zweiten Schritt überprüft LOTTO24, ob die Registrierungsdaten jeweils mit der Person der Spielteilnehmenden übereinstimmen (s. Ziff. 3.5.2).

 

3.5.1.  Zur Überprüfung der Registrierungsdaten wird LOTTO24 diese mit den von der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden ("Schufa") geführten Datenbanken abgleichen. Ergibt diese Überprüfung der Registrierungsdaten, dass Spielteilnehmende im Zeitpunkt der Registrierung nicht voll geschäftsfähig sind, insbesondere weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder dass Spielteilnehmende falsche Angaben gemacht haben, sperrt LOTTO24 Spielteilnehmende und führt ihre Spielvermittlungsaufträge nicht aus. Nicht voll geschäftsfähige Spielteilnehmende, insbesondere solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Gewinnanspruch. LOTTO24 ist zur Einhaltung der glücksspielrechtlichen Vorgaben berechtigt den vorstehenden Abgleich der Registrierungsdaten anlassbezogen (z.B. im Falle von durch Spielteilnehmende veranlassten Änderungen) sowie in regelmäßigen Abständen im Rahmen des rechtlich Erforderlichen zu wiederholen.

Sofern anhand der Überprüfung die Richtigkeit der Registrierungsdaten bestätigt werden konnte, erhalten Spielteilnehmende ihre persönliche Kundennummer ("ID") von LOTTO24. Mit Übersendung der ID kommt der Spielkonto-Vertrag zustande. Bei diesem Spielkonto handelt es sich bis zum Abschluss der vollständigen Identifizierung gem. Ziffer 3.5.2. um ein vorläufiges Spielkonto („vorläufiges Spielkonto“). Spielteilnehmende können mit einem vorläufigen Spielkonto maximal einen Betrag von 100 EURO für die Inanspruchnahme der angebotenen Produkte einsetzen. Von Spielteilnehmenden in diesem Zeitraum erzielte Gewinne werden dem vorläufigen Spielkonto gutgeschrieben, können aber erst nach Abschluss der vollständigen Identifizierung auf ein Zahlungsmittel der Spielteilnehmenden ausgezahlt werden.

 

3.5.2.  Für eine vollständige Identifizierung haben Spielteilnehmende eine der von LOTTO24 im Anschluss an die Registrierung angebotenen Verfahren zu verwenden. Spielteilnehmende können sich unter anderem im Rahmen einer Cent-Überweisung identifizieren. Hierfür übermittelt LOTTTO24 Spielteilnehmenden mittels einer Cent-Überweisung auf ein von den Spielteilnehmenden geführtes Bankkonto einen Verifizierungscode. Vor Ausführung der Cent-Überweisung ist LOTTO24 verpflichtet zu überprüfen, ob das von den Spielteilnehmenden angegebene Bankkonto in ihrem Namen geführt wird. Hierfür nutzt LOTTO24 den SCHUFA KontonummernCheck plus IBAN bzw. ein geeignetes Nachfolgeverfahren. Im Falle einer positiven Rückmeldung übermittelt LOTTO24 den Spielteilnehmenden im Überweisungszweck einen Verifizierungscode. Nach korrekter Eingabe dieses Verifizierungscode auf der Spielvermittlungsplattform durch die Spielteilnehmenden ist die Identifizierung abgeschlossen. Alternativ kann LOTTO24 Spielteilnehmenden anbieten sich per Videoidentifizierung, per PostIdent-Verfahren oder mit einem anderen von LOTTO24 angebotenem Identifizierungsverfahren zu identifizieren.

Spielteilnehmende müssen die auf ihrer Seite für die Identifizierung erforderlichen Schritte innerhalb von 72 Stunden nach Eröffnung des vorläufigen Spielkontos abschließen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Spielteilnahme nicht mehr möglich. LOTTO24 behält sich das Recht vor, in diesem Falle das vorläufige Spielkonto zu schließen und etwaiges auf dem Spielkonto befindliches Guthaben (mit Ausnahme von erzielten Gewinnen), soweit möglich, an den Spielteilnehmenden zurückzuerstatten.

 

3.6.      Im Übrigen behält sich LOTTO24 das Recht vor, die Registrierung von Spielteilnehmenden jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verweigern oder eine gewährte Registrierung zu entziehen und das Spielkonto aufzulösen.

 

3.7.      Spielteilnehmende müssen ihre Logindaten und die ID an einem sicheren Ort aufbewahren und streng geheim halten (also Dritten nicht zugänglich machen), um eine unbefugte Nutzung dieser Daten zu verhindern. Sollte Spielteilnehmenden bekannt werden, dass ihre Logindaten Dritten zugänglich geworden sind, sind sie verpflichtet, ihr Passwort unverzüglich zu ändern. Sollte dies nicht möglich sein, werden sie LOTTO24 unverzüglich informieren.

 

3.8.      Spielteilnehmende sind zur Nutzung von Spielkonten Dritter nicht befugt und dürften auch Dritten nicht die Nutzung ihres Spielkontos einräumen. Möglicher Betrug oder eine rechtswidrige Nutzung des Spielkontos sind LOTTO24 unverzüglich zu melden. Spielteilnehmende müssen in einem solchen Fall selbst sämtliche möglichen Schritte unternehmen, die zu einer Einstellung und Aufklärung derart unzulässiger Tätigkeiten führt.

 

3.9.      Verstoßen Spielteilnehmende schuldhaft gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und werden von einem unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis des Passworts der Spielteilnehmenden Verfügungen getroffen, haften Spielteilnehmende für jede durch ihr Verhalten ermöglichte unbefugte Nutzung ihres Passworts und die damit verbundene Nutzung ihres Spielkontos und der Spielvermittlungsplattform von LOTTO24.

 

3.10.   Spielteilnehmende können pro Kalendermonat Spielvermittlungsaufträge in Höhe von maximal EUR 1.000,00 (inkl. Gebühren) in Auftrag geben ("Auftragslimit“). LOTTO24 ist berechtigt, Aufträge, die das Auftragslimit überschreiten, entsprechend abzulehnen. Spielteilnehmende können jederzeit ein niedrigeres Einzahlungslimit festlegen. LOTTO24 ist berechtigt, das Auftragslimit für Spielteilnehmende individuell zu ändern. LOTTO24 wird betroffene Spielteilnehmende über jede Änderung unverzüglich in geeigneter Form informieren.

 

3.11.   Spielteilnehmende haben darüber hinaus die Möglichkeit für ihr Spielkonto jeweils tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsatz-, Einzahlungs- und Verlustlimits ("individuelle Limits") einzurichten. Ein erstmals eingerichtetes individuelles Limit sowie eine Reduzierung eines bereits eingerichteten individuelle Limits werden hierbei sofort wirksam. Eine Erhöhung eines festgelegten individuelle Limits wird erst nach sieben (7) Tagen wirksam.

 

3.12.   Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann LOTTO24 Spielteilnehmende für die weitere Spielvermittlung sperren. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • ein Spielvermittlungsauftrag ein gem. Ziffer 3.10 und 3.11 festgelegtes Limit überschreitet

  • ein gem. 3.10 und 3.11 festgelegtes Limit bereits überschritten ist,

  • das Spielkonto keine hinreichende Deckung aufweist,

  • eine - insbesondere gemäß der Ziffern 3.3 und 3.5 dieser AGB - durchgeführte Überprüfung der Registrierungs- ergeben hat, dass (a) die Registrierungsdaten der Spielteilnehmenden nicht mit den Daten der Schufa übereinstimmen, (b) Spielteilnehmende nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind, (c) sie ihren Wohnsitz in den USA haben oder (d) sie sich zum Zeitpunkt der Abgabe des Spielvermittlungsauftrags in einem Staat oder Bundesland aufhalten, nach dessen Recht die Teilnahme an den Lotterien nicht gestattet ist,

  • wenn eine Überprüfung ergibt, dass eine von Spielteilnehmern zu Zahlung verwendete Zahlungsmethode nicht in ihren Namen geführt wird;

  • Spielteilnehmende sich entgegen der Regelung Ziffer 3.3 dieser AGB mehrfach auf dem Spielvermittlungsportal registriert haben,

  • Spielteilnehmende falsche oder irreführende Angaben in Verbindung mit ihrem Spielkonto gemacht haben oder sie geänderte Registrierungsdaten nicht unverzüglich angepasst haben,

  • Spielteilnehmende an betrügerischen oder sonst unzulässigen Handlungen beteiligt sind oder das Spielkonto sonst unzulässigerweise nutzen,

  • Spielteilnehmende das Spielkonto eines Dritten benutzen oder einem Dritten die Benutzung ihres Spielkontos einräumen,

  • LOTTO24 nach Durchführung einer (internen) Überprüfung von Bonitätsschwierigkeiten der Spielteilnehmenden ausgehen muss,

  • Spielteilnehmende als gesperrte Person in der anbieterübergreifenden Spielersperrdatei geführt werden,

  • Lastschrifteinzüge der Spielteilnehmenden rückbelastet werden,

  • ein schwerwiegender Verstoß gegen diese AGB vorliegt, aufgrund dessen eine weitere Spielvermittlung für LOTTO24 im konkreten Fall unzumutbar ist.

3.13.   Während der Sperrung eines Spielkontos sind Spielteilnehmende am Zugriff auf das Spielkonto bzw. an dessen Nutzung gehindert. LOTTO24 kann den der Kontosperrung zugrunde liegenden Sachverhalt prüfen. Gelangt LOTTO24 nach freiem Ermessen zu der Feststellung, dass ein zur Sperrung berechtigter Sachverhalt vorliegt, ist LOTTO24 zur Auflösung des betreffenden Spielkontos berechtigt. Gelangt LOTTO24 nach freiem Ermessen zu dem Ergebnis, dass eine solche Verletzung nicht vorliegt, wird die Sperrung des Spielkontos aufgehoben.

3.14.   Spielteilnehmende können ihr Spielkonto mit einer Mindestfrist von einer Woche (per E-Mail an support@freiheitplus.de oder telefonisch unter der Rufnummer 040 299 960 989 schließen, wenn der Kontostand ihres Spielkontos einen Betrag von Null aufweist.

 

3.15.   LOTTO24 ist neben den in Ziffer 3.12 genannten Gründen jederzeit berechtigt, das Spielkonto der Spielnehmenden zu schließen. LOTTO24 wird die Spielteilnehmenden über die Schließung mit einer Mindestfrist von einer Woche an die im Spielkonto hinterlegte E-Mail-Adresse informieren.

3.16.   LOTTO24 ist ferner berechtigt, das Spielkonto von Spielteilnehmenden aufzulösen, wenn seit der letzten Anmeldung der Spielteilnehmenden auf der Spielplattform ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist. Bevor das Spielkonto aufgelöst wird, werden Spielteilnehmende, sofern eine E-Mail-Adresse bei LOTTO24 gespeichert ist, durch zwei E-Mails, die im Abstand von mindestens einem Monat versandt werden, an die gespeicherte Adresse über die anstehende Auflösung informiert und zur Mitteilung einer Kontoverbindung aufgefordert. Wenn innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Versendung der zweiten E-Mail eine Kontoverbindung noch nicht mitgeteilt wurde oder aber LOTTO24 nach Versand der zweiten E-Mail über deren Unzustellbarkeit benachrichtigt wird, wird LOTTO24 ein nicht ausgezahltes Guthaben des Spielkontos auf ein Sammelkonto überweisen und den Spielteilnehmenden - sofern dies möglich ist - per E-Mail die Auflösung des Spielkontos mitteilen. Spielteilnehmende sind nach einer Auflösung des Spielkontos verpflichtet, unverzüglich gegenüber LOTTO24 einen etwaigen Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens unter Angabe ihrer Kontoverbindung geltend zu machen.

 

4. Spielvermittlungsvertrag und Geschäftsbesorgung durch LOTTO24

4.1.      Der Spielvermittlungsvertrag ist eine Geschäftsbesorgung für die Spielteilnehmenden durch LOTTO24. Abgeschlossen wird dabei ein Spielkontovertrag im Hinblick auf die Einrichtung, Führung und Verwaltung des Spielkontos sowie spezifische Spielvermittlungsverträge im Hinblick auf die konkrete Spielvermittlung - also die Eingabe von Gewinnchancen bei dem Lotterieveranstalter.

4.2.      Der Spielvermittlungsvertrag stellt dabei eine Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter bzw. einen Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter dar. Ausgeschlossen ist eine Anwendung der werkvertraglichen Vorschriften; ein Erfolg ist von LOTTO24 unter dem Spielermittlungsvertrag ausdrücklich nicht geschuldet.


Widerruf

5. Widerrufsrecht

Bei Abgabe eines freiheit+ Spielauftrags geben Sie gegenüber LOTTO24 ein Angebot auf Abschluss eines Spielvermittlungsvertrags ab. Bezüglich dieses Spielvermittlungsvertrags haben Sie nach § 312 Abs. 1 BGB kein Widerrufsrecht. Für den vermittelten Spielvertrag mit einem Lotterieveranstalter ist zudem nach § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Ein Widerrufsrecht besteht hingegen, wenn Sie ein Spielgemeinschaftsprodukt oder ein Rubbellos erwerben, d.h. einen Vertrag über die Vermittlung eines Spielgemeinschaftsanteils oder eines Rubbelloses schließen. Nur in diesem Fall gilt das nachfolgende Widerrufsrecht. Beachten Sie aber bitte, dass die Spielgemeinschaften ihrerseits Spielverträge schließen, bei denen dann wiederum das Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB ausgeschlossen ist. Deswegen kann insbesondere nach einer Lottoziehung. Deswegen kann insbesondere nach einer Ziehung nicht über einen Widerruf erreicht werden, dass die gezahlten Teilnahmeentgelte von dem Lotterieveranstalter zurückgezahlt werden müssen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (LOTTO24 AG, Straßenbahnring 11, 20251 Hamburg, Tel.: 040 - 299 960 996, Fax: 040 – 82 22 39 70, E-Mail: support@freiheitplus.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

6. Umfang des Spielvermittlungsauftrags und Vollmachterteilung

 

6.1.      Spielteilnehmende beauftragen LOTTO24 auf der Grundlage der nachfolgenden Regelungen die durch die Spielteilnehmenden auf der Spielplattform die ausgewählte Anzahl an Gewinnchancen bei dem Lotterieveranstalter namens, für Rechnung, mit Vollmacht und ausschließlich in ihrem Auftrag einzureichen ("Spielvermittlungsauftrag"), damit ein Lotteriespielvertrag zwischen den Spielteilnehmenden und dem Lotterieveranstalters in Bezug auf die übermittelten Gewinnchancen zustande kommt.

Weiterhin wird LOTTO24 ermächtigt, die auf die für die Spielteilnehmenden eingereichten Gewinnchancen anfallenden Gewinne über einen Treuhänder beim Lotterieveranstalter einzuziehen. LOTTO24 wird den Lotteriespielvertrag dabei auf der Grundlage der Lotteriebestimmungen des Lotterieveranstalters abschließen. Die Lotteriebestimmungen des Lotterieveranstalters sind über dessen Internetseiten www.bildungschancen.de abrufbar und sind zudem im Warenkorb sowie im Bereich „AGB“ der Spieleplattform verlinkt.

 

6.2.      Spielteilnehmende bevollmächtigen hiermit LOTTO24 zum Abschluss des Spielvertrags, zur Einziehung ihrer Gewinne sowie dazu, sämtliche in diesem Zusammenhang notwendigen oder nützlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

 

6.3.      Mit der Ausführung des Spielvermittlungsauftrags kann LOTTO24 auch mit ihr im Sinne des § 15 ff. Aktiengesetz verbundene Unternehmen beauftragen.

 

7. Teilnahme bei freiheit+

 

7.1.      Die Teilnahme an freiheit+ setzt eine erfolgreiche Registrierung der Spielteilnehmenden voraus. Beschäftigte des Lotterieveranstalters sowie von Unternehmen der ZEAL-Gruppe, insbesondere der ZEAL Network SE und LOTTO24 sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Entsprechendes gilt auch für Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit Beschäftigten der ZEAL-Gruppe leben. Als Beschäftigte gelten festangestellte und freie Mitarbeitende.

 

7.2.      Ein freiheit+ Los besteht aus sieben unterschiedlichen Zahlen zwischen 1 und 38. Die Teilnahme an freiheit+ ist auf der Spielplattform über die vom Lotterieveranstalter angebotenen Chancenpakete möglich. Chancenpakete sind vom Lotterieveranstalter vorkonfigurierte Lospakete, die in Abhängigkeit ihrer Größe entweder aus einem oder mehreren Gewinnchancen bestehen. Chancenpakete nehmen grundsätzlich als jederzeit kündbarer Dauerauftrag („Dauerauftrag“) an der wöchentlichen Ziehung von freiheit+ teil. LOTTO24 kann Chancenpakete auch als Einzelauftrag („Einzelauftrag“) anbieten. Die Zahlen der Gewinnchancen werden von LOTTO24 per Zufallsgenerator bestimmt und sind nicht durch die Spielteilnehmer bestimm- oder abänderbar. Es ist im Ermessen von LOTTO24, die Anzahl der je Spielteilnehmer zu erwerbenden Chancenpakete oder Gewinnchancen je Teilnahmezeitraum zu beschränken.

 

7.3.      Die Höhe der Spieleinsätze und Gebühren richtet sich nach Größe der von den Spielteilnehmenden gewählten Chancenpakete.

 

7.4.      Für die Teilnahme gelten ausschließlich die unter www.bildungschancen.de veröffentlichten Lotteriebestimmungen.

 

8. Erteilung von Spielvermittlungsaufträgen

8.1.      Spielteilnehmende können einen Spielvermittlungsauftrag bis zu dem von LOTTO24 festgelegten Annahmeschluss gemäß Ziffer 10 dieser AGB auf der Spielvermittlungsplattform erteilen.

 

8.2.      Haben Spielteilnehmende ein Chancenpaket ausgewählt, müssen sie es in den virtuellen Warenkorb legen. Spielteilnehmende können jeden Spielvermittlungsauftrag dort bis zur endgültigen Erteilung des Spielvermittlungsauftrags ändern. Spielteilnehmende erklären die endgültige Erteilung des Spielvermittlungsauftrags gegenüber LOTTO24, indem sie das Feld "Jetzt kaufen" innerhalb des Spielvermittlungsportals anklicken. Danach ist eine Änderung nicht mehr möglich.

 

8.3.      LOTTO24 nimmt Spielvermittlungsaufträge nur an, wenn das Spielkonto eine Deckung in Höhe der Teilnahmeentgelte und der Gebühren aufweist.

 

8.4.      LOTTO24 behält sich das Recht vor, Spielteilnehmende nach ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der endgültigen Abgabe des Spielvermittlungsauftrags zu fragen. LOTTO24 ist berechtigt, Spielvermittlungsaufträge von Spielteilnehmenden abzuweisen, die sich in einem Staat oder einem Bundesland aufhalten, nach dessen Recht die Teilnahme an den Lotterien nicht gestattet ist.

 

9. Abschluss des Spielvermittlungsvertrags

 

9.1.      Mit der endgültigen Erteilung des Spielvermittlungsauftrags wird LOTTO24 die von den Spielteilnehmern im Rahmen der Chancenpakete ausgewählte Anzahl an Gewinnchancen namens, auf Rechnung, im Auftrag und mit Vollmacht der Spielteilnehmenden an den Lotterieveranstalter übermitteln. Die Übermittlung der von den Spielteilnehmern ausgewählten Gewinnchancen an den Lotterieveranstalter stellt das Angebot der Spielteilnehmenden an den Lotterieveranstalter auf Abschluss eines Lotteriespielvertrags in Bezug auf die gewählten Gewinnchancen unter Einbeziehung von LOTTO24 als Vertreter dar. Nimmt der Lotterieveranstalter dieses Angebot an, erklärt er dies gegenüber LOTTO24, das von Spielteilnehmenden zur Entgegennahme von derartigen Erklärungen gemäß Ziffer 6.2 ermächtigt ist. LOTTO24 wird den Lotteriespielvertrag dabei auf der Grundlage der Lotteriebestimmungen des Lotterieveranstalters abschließen. Die Lotteriebestimmungen des Lotterieveranstalter sind über dessen Internetseite abrufbar. Die Internetseite des Lotterieveranstalter sind zudem im Warenkorb verlinkt sowie im Bereich „AGB“ der Spieleplattform abrufbar. Spielteilnehmende erklären sich mit den Lotteriebestimmungen des Lotterieveranstalters, mit dem die Spielteilnehmenden den Lotteriespielvertrag unter Vermittlung von LOTTO24 schließen, einverstanden.

 

9.2.      LOTTO24 belastet das Spielkonto der Spielteilnehmenden mit den anfallenden Teilnahmeentgelten für den endgültig erteilten Spielvermittlungsauftrag. Die Belastung des Spielkontos erfolgt im Voraus und zu Beginn des jeweiligen Teilnahmezeitraums.

 

9.3.      LOTTO24 übersendet Spielteilnehmenden nach Abschluss des Spielvertrags eine Teilnahme-Quittung per E-Mail ("Teilnahme-Quittung"). Die Teilnahme-Quittung enthält die persönlichen Angaben der Spielteilnehmenden sowie die Angaben zum konkreten Spielvermittlungsauftrag.

 

9.4.      Sollte der Lotterieveranstalter das von LOTTO24 übermittelte Angebot nicht annehmen, wird LOTTO24 die Spielteilnehmenden hierüber unverzüglich per E-Mail informieren.

 

9.5.      Gleiches gilt, wenn der Abschluss eines Lotteriespielvertrags aus anderen Gründen nicht erfolgt ist. Darunter fällt insbesondere, wenn eine Übermittlung der Gewinnchancen an den Lotterieveranstalter - z.B. aus technischen, aber auch aus anderen Gründen - nicht oder nur fehlerhaft erfolgt ist.

 

9.6.      Eine Verpflichtung von LOTTO24 zur Übermittlung der Gewinnchancen an den Lotterieveranstalter und/oder zum Abschluss eines Lotteriespielvertrags bei Erteilung eines Spielvermittlungsauftrags durch Spielteilnehmende im Rahmen der Geschäftsbesorgung besteht insoweit ausdrücklich nicht. Vielmehr ist jegliche Haftung von LOTTO24 für eine (ordnungsgemäße) Übermittlung der entsprechenden  Gewinnchancen vor einer Übersendung der Teilnahme-Quittung an Spielteilnehmende ausdrücklich ausgeschlossen.

 

9.7.      Ist kein Lotteriespielvertrag gemäß der vorstehenden Ziffern 9.4 oder 9.5 zustande gekommen, so wird LOTTO24 den Spielteilnehmende nur die Teilnahmeentgelte vollumfänglich erstatten. Weitergehende Ansprüche der Spielteilnehmenden, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesen Fällen nicht.



10. Annahmeschluss

Unabhängig von der Annahmeschlusszeit des Lotterieveranstalters legt LOTTO24 einen eigenen Annahmeschluss für die endgültige Erteilung von Spielvermittlungsaufträgen fest ("Annahmeschluss"). Spielvermittlungsaufträge, die erst nach dem Annahmeschluss endgültig erteilt werden, sind ungültig und nehmen nicht mehr an der jeweiligen Ziehung teil.

 

11. Dauer  und Kündigung des Spielvermittlungsvertrags

 

11.1.   Mit dem Erwerb eines Chancenpaketes bzw. einer bestimmten Anzahl an Gewinnchancen beauftragen die Spielteilnehmer LOTTO24 mit der Vermittlung der entsprechenden Anzahl an Gewinnchancen mit einem Teilnahmezeitraum von je einer Woche („Teilnahmezeitraum“). Im Falle eines Einzelauftrags endet mit Ablauf des Teilnahmezeitraums und Erfüllung des Lotteriespielvertrags durch den Lotterieveranstalter auch der betreffende Spielvermittlungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung des Spielvermittlungsvertrags seitens des Spielteilnehmenden oder LOTTO24 bedarf. Bei einem Dauerauftrag handelt es sich um einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Spielvermittlungsvertrag. Für die Kündigung von Daueraufträgen gilt Ziffer 11.2. Die fälligen Teilnahmeentgelte zieht LOTTO24 jeweils im Voraus für jeden nachfolgenden Teilnahmezeitraum vom Spielkonto der Spielteilnehmenden ein.

 

11.2.   Spielteilnehmende können einen Dauerauftrag jederzeit mit Wirkung für Ziehungen in künftigen Teilnahmezeiträumen mit derselben Frist kündigen, die für die Beendigung des betreffenden Lotteriespielvertrags gilt. Unabhängig davon können die Spielteilnehmende den geschlossenen Spielvermittlungsvertrag mit einer Frist von drei Kalendertagen zum Ende des laufenden Teilnahmezeitraums mit Wirkung für künftige Teilnahmezeiträume kündigen. Beispiel: Endet der laufende Teilnahmezeitraum z.B. am 30. Mai, muss der Spielteilnehmende die Kündigung des Spielvermittlungsvertrags spätestens am 27. Mai erklären, um den Erwerb eines 1-Wochen-Spielauftrags für den nächsten Teilnahmezeitraum zu verhindern.

 

11.3.   Spielteilnehmende können z.B. durch Anklicken des Mülleimersymbols den Spielvermittlungsauftrag gemäß  Ziffer 11.2 kündigen. LOTTO24 wird in diesem Fall den Spielteilnehmenden eine E-Mail als Kündigungsbestätigung übersenden, die zudem das Datum der letzten Spielteilnahme ausweist.

 

12.  Teilnahmeentgelte und weitergeleitete Teilnahmeentgelte

 

12.1.   Die von den Spielteilnehmenden zu entrichtenden Teilnahmeentgelte setzen sich zusammen aus dem Spieleinsatz, der der Höhe des entsprechenden Spieleinsatzes des Lotterieveranstalters entspricht sowie einer Servicegebühr, die gegenüber LOTTO24 zu entrichten ist.

 

12.2.   LOTTO24 informiert Spielteilnehmende vor Erteilung des endgültigen Spielvermittlungsauftrags über die jeweiligen zu diesem Zeitpunkt gültigen Teilnahmeentgelte, also die anwendbaren Spieleinsätze des Lotterieveranstalters sowie die von LOTTO24 erhobenen Servicegebühren.



13.  Zahlungsverkehr

13.1.   Das von LOTTO24 im Rahmen der Registrierung der Spielteilnehmenden auf der Spielvermittlungsplattform eingerichtete Spielkonto muss vor der Übermittlung des Spielvermittlungsauftrags an die jeweilige Lotterieveranstalter eine Deckung mindestens in Höhe des Spieleinsatzes des Lotterieveranstalters sowie der von LOTTO24 erhobenen Servicegebühr (zusammen „Teilnahmeentgelte“) aufweisen. Soweit Teilzahlungen erfolgen sollen oder Zahlungen zum Teil nicht ausgeführt werden, wird LOTTO24 im Rahmen der vorhandenen Deckung des virtuellen Spielkontos die Chancenpakete in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Abgabe an den Lotterieveranstalter zum Abschluss eines Spielvertrags übermitteln.

 

Spielteilnehmende können Zahlungen auf ihr Spielkonto per PayPal oder per SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren sowie per etwaiger zusätzlicher von LOTTO24 angebotener Zahlungsmethoden vornehmen („Zahlungsmittel“). Jede Zahlung auf das Spielkonto erfolgt zweckgebunden zur Übermittlung der ausgewählten Spielvermittlungsaufträgen an den Lotterieveranstalter. Zahlungen dürfen hierbei grundsätzlich nur mit solchen Zahlungsmitteln vorgenommen werden, die im Namen der Spielteilnehmenden geführt werden. LOTTO24 ist berechtigt, Zahlungen, die mit Zahlungsmitteln getätigt worden sind, die nicht auf den Namen der Spielteilnehmenden geführt werden, abzulehnen.
 

13.1.1.   Beträge, die von Spielteilnehmenden mittels PayPal auf das Spielkonto gezahlt werden ("PayPal-Zahlungen"), werden diesem unmittelbar gutgeschrieben. PayPal-Zahlungen müssen für Spielvermittlungsaufträge bei LOTTO24 verwendet werden und können allenfalls in absoluten zwingenden Ausnahmefällen auf ein auf den Namen der Spielteilnehmenden geführtes Bankkonto (zurück-)überwiesen werden.

 

13.1.2.   Beträge, die von Spielteilnehmenden mittels Lastschrift zum Einzug freigegeben werden, werden dem Spielkonto unmittelbar gutgeschrieben ("Lastschrifteinzahlung"). Mit jedem Lastschriftauftrag erteilen Spielteilnehmende LOTTO24 die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrags von ihrem angegebenen Bankkonto bei einem innerhalb der Europäischen Union ansässigen Kreditinstitut im SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren durchzuführen. Wird eine Lastschrifteinzahlung aus von Spielteilnehmenden zu vertretenden Gründen, wie z.B. fehlerhafter Angaben, Widerruf oder mangels Deckung auf dem Bankkonto der Spielteilnehmenden, nicht ausgeführt, werden Spielteilnehmende mit den anfallenden Kosten belastet.

 

13.2.   Die gemäß Ziffer 14 treuhänderisch eingezogenen Gewinne der Spielteilnehmenden werden automatisch auf ein auf den Namen der Spielteilnehmenden lautendes Bankkonto ausgezahlt (vgl. dafür im Einzelnen Ziffer 14.) Sofern Spielteilnehmer keine Bankverbindung in Ihrem Spielkonto hinterlegt haben, wird LOTTO24 diese hierzu kontaktieren und zur Angabe einer entsprechenden Bankverbindung auffordern.

 

13.3.   LOTTO24 behält sich das Recht vor, Gewinne bzw. auf dem Spielkonto vorhandenes Spielguthaben erst nach Eingang einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweisdokumentes oder eines sonstigen geeigneten Identifikationsnachweises auszuzahlen. LOTTO24 ist ferner berechtigt die Auszahlung von der Vorlage eines aus Sicht von LOTTO24 geeigneten Nachweises, aus welchem sich ergibt, dass das für die Auszahlung verwendete Zahlungsmittel im Namen der Spielteilnehmenden geführt wird, abhängig zu machen. LOTTO24 ist berechtigt, Spielteilnehmende für Erbringung der vorstehenden Nachweise entsprechende Verfahren externer Identifizierungs- und Verifizierungsanbieter anzubieten.

 

13.4.   Grundsätzlich behält sich LOTTO24 vor, zur Durchsetzung eventueller Forderungen, insbesondere aus von Spielteilnehmenden zu vertretenden Rücklastschriften, einen Inkassodienstleister zu beauftragen.

 

13.5.   LOTTO24 übernimmt die verkehrsüblichen Kosten des Zahlungsverkehrs. Zusatzkosten, die gegenüber den Spielteilnehmern vom Zahlungsmittelanbieter erhoben werden, haben die Spielteilnehmer zu tragen. Zusätzlich von Spielteilnehmenden verursachte Sonderkosten im Zahlungsverkehr werden den Spielkonten der Spielteilnehmenden belastet.

 

13.6.   LOTTO24 ist berechtigt, das Spielkonto von Spielteilnehmenden aufzulösen, wenn seit der letzten Anmeldung der Spielteilnehmenden auf der Spielvermittlungsplattform ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist. Bevor das Spielkonto aufgelöst wird, werden Spielteilnehmende, sofern eine E-Mail-Adresse bei LOTTO24 gespeichert ist, durch zwei E-Mails, die im Abstand von mindestens einem Monat versandt werden, an die gespeicherte Adresse über die anstehende Auflösung informiert und zur Mitteilung einer Kontoverbindung aufgefordert. Wenn innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Versendung der zweiten E-Mail eine Kontoverbindung noch nicht mitgeteilt wurde oder aber LOTTO24 nach Versand der zweiten E-Mail über deren Unzustellbarkeit benachrichtigt wird, wird LOTTO24 ein nicht ausgezahltes Guthaben des Spielkontos auf ein Sammelkonto überweisen und den Spielteilnehmenden - sofern dies möglich ist - per E-Mail die Auflösung des Spielkontos mitteilen. Spielteilnehmende sind nach einer Auflösung des Spielkontos verpflichtet, unverzüglich gegenüber LOTTO24 einen etwaigen Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens unter Angabe ihrer Kontoverbindung geltend zu machen.



14.  Treuhänderische Auszahlung der Gewinne

 

14.1.   Spielteilnehmende beauftragen und bevollmächtigen LOTTO24 im Rahmen des Spielvermittlungsvertrags in ihrem Namen einen für die Spielteilnehmenden unentgeltlichen Vertrag über die treuhänderische Einziehung der Gewinne aus dem Spielvertrag mit einem von LOTTO24 auszuwählenden Treuhänder abzuschließen ("Treuhandvertrag"). LOTTO24 gilt im Hinblick auf das Angebot der Spielteilnehmenden auf Abschluss des Treuhandvertrags ("Treuhandvertragsangebot") als Empfangsbevollmächtigter des Treuhänders und nimmt mit Wirksamwerden des Spielvermittlungsvertrags gleichzeitig das Treuhandvertragsangebot im Namen und Auftrag des Treuhänders an. Der Treuhandvertrag ermächtigt den Treuhänder die Gewinne der Spielteilnehmenden aus dem Spielvertrag bei dem Lotterieveranstalter einzuziehen. Spielteilnehmende erteilen dem Treuhänder mit Abschluss des Treuhandvertrags entsprechende Einziehungsvollmacht gegenüber dem Lotterieveranstalter und beauftragen ihn zur Verwahrung der von dem Lotterieveranstalter ausgestellten elektronischen Quittung über den Abschluss eines Spielvertrags. Diese enthält u.a. den Namen der Spielteilnehmenden, deren Kontaktdaten sowie Angaben zu den abgeschlossenen Spielverträgen. Durch den Abschluss eines Treuhandvertrags entstehen Spielteilnehmenden keine Kosten.

 

14.2.   Im Gewinnfall informiert LOTTO24 Spielteilnehmende unverzüglich über den jeweiligen Gewinn. Spielteilnehmende ermächtigen LOTTO24, alle für die Einziehung der Gewinne notwendigen Daten - also Namen der Spielteilnehmenden, Kontaktdaten und Gewinndaten - an den Treuhänder und aus wichtigem Grund zu Zwecken der Gewinnzustellung auch an den jeweiligen Veranstalter zu übermitteln.

 

14.3.   Gewinnzahlungen erfolgen ausschließlich auf ein Treuhandkonto des Treuhänders. Nur der Treuhänder ist zur Geltendmachung der Gewinne berechtigt.

 

14.4.   Der Treuhänder ist berechtigt, im Rahmen des Treuhandvertrags mit den Spielteilnehmenden eingezogene Gewinne auf die bei LOTTO24 geführten Spielkonten zu überweisen LOTTO24 wird die Gewinne dann gemäß den Regelungen der Ziffern 13.2 ff auf ein bei einem innerhalb der Europäischen Union ansässigen Kreditinstitut geführtes Bankkonto der Spielteilnehmenden auszahlen. LOTTO24 ist berechtigt, vor einer Auszahlung von Gewinnen einen entstandenen negativen Saldo des Spielkontos mit einem Gewinnauszahlungsanspruch aufzurechnen, soweit der negative Saldo durch eine nach der Spielteilnahme erfolgte Rücklastschrift bereits eingezogener Lastschriften von Spielteilnahmeentgelten verursacht wurde. Eine Übersicht über die entstandenen Salden, sowie den aufgerechneten Gewinnbetrag können Spielteilnehmende in Ihrem persönlichen Spielkonto-Bereich („Mein Account“) einsehen. Überweisungen vom Spielkonto der Spielteilnehmenden auf dessen Bankkonto haben jeweils für den Treuhänder und LOTTO24 schuldbefreiende Wirkung. Sofern sie nicht bereits im Rahmen der Registrierung ein Bankkonto benannt haben, wird LOTTO24 Spielteilnehmende um Angabe ihrer Bank- und Kontoverbindung zur Gewinnauszahlung bitten. Dabei besteht für LOTTO24 keine Verpflichtung, die Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen.

 

14.5.   Aus Sicherheitsgründen werden Gewinne im Wert von über EUR 10.000,00 erst nach Eingang der nachfolgenden Unterlagen bei LOTTO24 an den Spielteilnehmenden überwiesen: (i) vollständige Kopien eines gültigen Ausweisdokuments (z.B. Bundespersonalausweis oder Reisepass), bei dem der Name und das Geburtsdatum der Spielteilnehmenden mit den zum Zeitpunkt des Auszahlungswunsches bei LOTTO24 registrierten Angaben übereinstimmen, und (ii) eine schriftliche Anweisung der Spielteilnehmenden mit Angabe der Kontoverbindung für das Bankkonto, auf das der Geldbetrag überwiesen werden soll. Kommen Spielteilnehmende dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach, so ist LOTTO24 verpflichtet, den Gewinnbetrag an den Lotterieveranstalter abzuführen. Für den Fall einer fehlenden Übereinstimmung des Ausweisdokuments mit den registrierten Angaben des Spielkontos kann dieser Fehler dadurch geheilt werden, dass Spielteilnehmende auf anderem Wege eindeutig nachweisen, dass sie die Inhaber des Spielkontos sind, wobei dies innerhalb der Frist von 3 Monaten erfolgen muss.

 

 

III. Allgemeine Regelungen

15.  Haftungsbestimmungen, Umfang und Ausschluss der Haftung

 

15.1.   In allen Fällen vertraglicher oder außervertraglicher Haftung leistet LOTTO24 Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  • Die Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ist begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Schäden von LOTTO24 selbst (d.h. von gesetzlichen Vertretern von LOTTO24) oder von leitenden Angestellten von LOTTO24 verursacht werden oder auf einem schwerwiegenden Organisationsverschulden von LOTTO24 beruhen.

  • Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LOTTO24 nur für die Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten"). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Spielvermittlungsauftrags typischerweise gerechnet werden muss.

  • LOTTO24 haftet bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, ohne dass die obenstehenden Haftungsbeschränkungen eingreifen.

15.2.   Das Vorstehende gilt entsprechend für Handlungen eines Erfüllungsgehilfen von LOTTO24 sowie für den Treuhänder bezüglich seiner Pflichten aus dem Treuhandvertrag.


16.  Anwendbares Recht

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

17.  Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Wir sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Wir haben uns entschlossen, nicht an einem Streitbelegungsverfahren teilzunehmen.

18.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll nach dem Willen der Parteien diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben, soweit sich die Unwirksamkeit nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305-310 BGB ergibt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

19.  Information über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten

LOTTO24 weist darauf hin, dass es bei aller Faszination und Freude am Spiel auch Risiken gibt. Weitere Informationen finden Sie unter: www.spielen-mit-verantwortung.de.